Elektrischer Explosionsschutz gemäß ATEX

Nicht nur auf dem Gebiet des Bergbaues und der chemischen Industrie, sondern auch in vielen Zweigen der verarbeitenden Industrie kann es zu Explosionen kommen. Insbesondere in den Bereichen, wo Sauerstoff eine große Rolle spielt oder brennbare Gase wie Dämpfe produziert werden, erhöht sich das Risiko für einen solchen physikalischen Vorgang. So kann zum Beispiel bei der Biogasherstellung, der Lebensmittelindustrie oder der Textilherstellung ein solcher Ausnahmezustand Leib und Leben gefährden.

Um die Gefahrenquellen einzuschränken und die Sicherheit zu gewährleisten, haben die meisten Industriestaaten Vorschriften und Schutzmaßnahmen geschaltet, die die Gefahr vor Explosionen sowie deren Auswirkungen eindämmen sollen.

Je nachdem, wie stark und häufig Explosionen auftreten können, werden die bestimmten Produktionsbereiche und Produktionsanlagen in verschiedene Zonen mit unterschiedlichen Gefährdungsgraden unterteilt. Die Betriebe, die diese Anlagen errichten und pflegen, sind verpflichtet, den hohen Sicherheitsstandards gerecht zu werden.

Die Europäische Union hat dafür die Richtlinien 94/9/EG und 1999/92/EG verordnet, die die Gesundheit schützen und die Sicherheit des Arbeitnehmers gewährleisten sollen und gleichzeitig das Sicherheitsniveau der europäischen Mitgliedsstaaten angleicht (ATEX). Nach diesen Richtlinien müssen Geräte und Anlagen, die unter diese Kriterien fallen, geprüft und zugelassen werden.

  • Gehört Ihr Unternehmen zu den Industriezweigen,
       die sich einer erhöhten Explosionsgefahr ausgesetzt sehen?
  • Besitzt Ihr Unternehmen Anlagen, die unter die ATEX-Bestimmungen
       fallen und geprüft werden müssen?

So sind wir Ihr Partner auf diesem Gebiet:

Wir als Fachbetrieb, der sich der Sicherheit verschrieben hat, planen, errichten und prüfen Ihre Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.

Für Fragen zur Wartung oder Prüfung Ihrer Elektroanlagen, Produktionsanlagen und Gefahrstofflager erreichen Sie unsere Zertifizierten Prüfer.

iNOWATT Fachbetrieb gemäß §62 AwSV
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